Beratungstermin

AGB 

Version

August 22, 2024

1. Geltungsbereich

Die Co-Agency Ltd mit Zweigniederlassung in Schaan, Liechtenstein

2. Zusammenarbeit

2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

2.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen CO-AGENCY unverzüglich mitzuteilen.

2.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

2.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde unterstützt CO-AGENCY bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird CO-AGENCY hinsichtlich der von CO-AGENCY zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

3.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

3.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, CO-AGENCY im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese CO-AGENCY umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass CO-AGENCY die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

4. Beteiligung Dritter

4.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von CO-AGENCY tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. CO-AGENCY hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn CO-AGENCY aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

4.2 CO-AGENCY ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.

5. Termine

5.1 Termine
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von CO-AGENCY nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

5.2 Verbindlichkeit
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

5.3 Verzögerungen
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat CO-AGENCY nicht zu vertreten und berechtigen CO-AGENCY, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. CO-AGENCY wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

6. Preis / Preismodelle / Zahlungsbedingungen / Medienbudget

6.1 Preis
Der vertraglich vereinbarte bzw. in der Offerte ausgestellte Preis und Stundensatz ist grundsätzlich verbindlich. 

6.2. Preismodelle und Zahlungskonditionen
Die CO-AGENCY unterscheidet verschiedene Preismodelle, um den unterschiedlichen Bedürfnissen von Kunden und Aufgaben gerecht zu werden. Das Angebot oder Service Level Agreement (SLA) definiert das Preismodell.

6.2.1 Angebots-basierte Dienstleistung:
Die Co Agency hat einen konkreten Auftrag zur Umsetzung eines individuellen Projekts. Der vereinbarte Preis umfasst ausschliesslich die Leistungen gemäss Projektbeschrieb. Trotz sorgfältiger Aufwandschätzung möchten wir darauf hinweisen, dass bei umfangreichen Projekten und der Integration von Schnittstellen eine Abweichung von bis zu 20 % zwischen dem Angebot und der Endabrechnung auftreten kann. Wenn ein klar definierter Leistungsumfang überschritten wird (z.B. durch zusätzliche, nicht im Umfang des Angebots enthaltene Dienstleistungen oder unvorhergesehene Änderungen), wird der Aufwand zusätzlich nach üblichem Stundensatz verrechnet. Darüber hinaus können insbesondere Projektänderungen, Projekt Ergänzungen, technische Probleme bei bestehenden Komponenten des Vertragspartners oder unvollständige Mitwirkung des Vertragspartners einen Mehraufwand zur Folge haben und entbinden CO-AGENCY sowohl vom festgelegten Preis als auch von terminlichen Zusagen. 
Beispiele für angebotsbasierte Dienstleistung:
Website Entwicklung
Schnittstellen Entwicklung
CRM Implementierung
Werbekampagnen mit einer definierten Laufzeit
Design/Grafik
Diverse Marketingmassnahmen
Zahlungskonditionen: CO-AGENCY ist nach der Auftragserteilung berechtigt, dem Vertragspartner eine Anzahlung in der Höhe von fünfzig Prozent (50 %) vom in der Offerte verbindlich festgelegten Preis in Rechnung zu stellen. Sofern im Angebot keine anderen Konditionen vereinbart wurden, ist der Rest des Preises bei Auftragsende geschuldet. Sollte der Abschluss einer Phase auf Wunsch des Kunden mehr als 30 Tage verzögert werden, folgt eine Zwischenabrechnung.

6.2.2 Abonnemente für definierte Lieferobjekte:
Für ein oder mehrere Lieferobjekte wird eine fixe Frequenz (z.B.: monatlich, halbjährlich, jährlich) vereinbart. Die Agentur kalkuliert die Lieferobjekte intern und offeriert sie zu einem Festpreis als Abonnement. Der Kunde bezahlt den vereinbarten Pauschalpreis für die definierte Leistung. 
Beispiele für Abonnemente:
Fortlaufendes Management von Werbekanälen (z.B. Google Werbung, LinkedIn Werbung, Meta Werbung)
Fortlaufende Suchmaschinenoptimierung
Fortlaufendes Strategie Consulting mit Handlungsempfehlungen (z.B. Quartalsanalysen, Halbjahresanalysen, Jahresanalysen)
Fortlaufende Beratungsgespräche (z.B. wöchentlich, monatlich, halbjährlich)
Wartungspakete (z.B. für Webseiten)
Zahlungskonditionen: Die Abrechnung für Abonnemente kann im Voraus erfolgen. 

6.2.3 Abonnemente und Stundenpakete für die agile Zusammenarbeit (verlängerte Werkbank):
Periodisches Stundenkontingent für die agile Zusammenarbeit. Zum Beispiel monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Das Stundenkontingent sichert dem Kunden schnellere Ressourcen/Team-Kapazitäten zu. Durch das Kostendach erhält der Kunde eine bessere Planungssicherheit. Durch die agile Priorisierung von Massnahmen profitiert der Kunde von einem breiten und kurzfristig einsetzbaren Dienstleistungsspektrum als verlängerte Werkbank. Der Stundenverbrauch wird transparent dokumentiert. Nicht verbrauchte Stunden aus dem Stundenkontingent (bis zu 25%) werden dem Kunden bis zu 12 Monate gutgeschrieben.
Beispiele für Abonnemente:
Stundenkontingent für agile Unterstützung  (SEO, E-Mail Marketing, Social Media, Landing Pages, Grafik/Design, CRM Implementierungen, kurzfristige Kampagnen, Web Development,...)
Zahlungskonditionen: Die Abrechnung für Stundenpakete erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, im Voraus.

6.3.4 Menübasierte Preise (Definierte Einzeltarife)
Ein menübasierter Preiskatalog  wird bei stark standardisierten und häufig wiederkehrenden Massnahmen angewendet. Definierte Einzeltarife bieten dem Kunden eine schnelle Übersicht über den Preis und die Leistung von einzelnen Dienstleistungen. Durch den Verzicht auf individuelle Kostenvoranschläge wird die Zusammenarbeit für beide Parteien beschleunigt. 
Beispiele für Menu-based-pricing:
Banner Paket mit fixem Umfang
Newsletter mit fixem Umfang
Landing Pages mit fixem Umfang
Zahlungskonditionen: Die Abrechnung erfolgt nach erbrachter Leistung monatlich, halbjährlich oder jährlich.

6.3.5 Zusatzaufwand & Support
Damit die Agentur ihrer Kunden möglichst zeitnah bei Problemen oder Fragen helfen kann, verrechnet die Agentur Support Aufwände auf Basis effektiv geleisteter Arbeit zum vereinbarten Stundensatz ab. Die Agentur folgt hier denselben Standards wie zum Beispiel Kanzleien oder IT Dienstleister. Zusammen mit der Abrechnung erhält der Kunde typischerweise einen Auszug über die Anzahl gearbeiteter Stunden sowie die dafür geleisteten Arbeiten. Wünscht der Kunde im Sinne einer Kostenkontrolle eine Stundenschätzung, muss er aktiv und vor Leistungserbringung danach fragen.
Beispiele für Zusatzaufwand & Support:
Der Kunde benötigt Unterstützung in der Bedienung oder Anwendung seiner Technologien und Tools
Der Kunde benötigt spontane Beratung zu Online Marketing Themen
Es entstehen Unterhaltsarbeiten an Websites und Systemen mit variablem Volumen 
Der Kunde wünscht spontane Datenanalysen zu konkreten Fragen
Zahlungskonditionen: Die Abrechnung erfolgt nach erbrachter Leistung monatlich, halbjährlich oder jährlich.

6.3 Medienbudget und Handling Fee:
Vor Kampagnen werden sich der Kunde und die CO-AGENCY über die Vorgehensweise hinsichtlich Mediaplanung, Schaltungen und Handhabung der Mediavergütung verständigen. Der Kunde kann im Rahmen dieser Vereinbarung auch einzelne Direktbuchungen vornehmen. Die Kosten für das Medienbudget werden dem Kunden über eine Spesenabrechnung mit einer branchenüblichen Handling Fee von 10% in Rechnung gestellt. Die Handling Fee entfällt bei Medienbuchungen, die eine Agenturprovision beinhalten.

6.4 Gebühr für Projektmanagement:
Alle Rechnungen enthalten eine branchenübliche Teilkostenenschädigung von 15% für nicht verrechenbare Projektmanagement Aufwände. Als nicht verrechenbare Aufwände gelten zum Beispiel E-Mail Korrespondenzen, Strategische Abstimmungen mit weiteren Spezialisten im Team.

7. Leistungsänderungen

7.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von CO-AGENCY zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber CO-AGENCY äussern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

7.2 CO-AGENCY prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt CO-AGENCY, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt CO-AGENCY dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt CO-AGENCY die Prüfung des Änderungswunsches  durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

7.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird CO-AGENCY dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

7.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung schriftlich (auch per E-Mail zulässig) festhalten.

7.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

7.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. CO-AGENCY wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

7.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von CO-AGENCY berechnet.

7.8 CO-AGENCY ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von CO-AGENCY für den Kunden zumutbar ist.

7.9 CO-AGENCY ist weiters berechtigt, bei monatlich vereinbarten Leistungen Preise gemäss tatsächlichem Aufwand anzupassen. Dem Kunden müssen diese Anpassungen jedoch mindestens 1 Monat im Voraus angekündigt werden.

8. Vergütung

8.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von CO-AGENCY mehr als 20 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann CO-AGENCY, sofern nicht anders im Kostenvoranschlag vereinbart, eine Handling Fee in Höhe von 7.5 % erheben.

8.2 Die Vergütung von CO-AGENCY erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der unmittelbar oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt wird. Massgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von CO-AGENCY, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die von CO-AGENCY erstellten Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Die Zahlungsfrist für gestellte Rechnungen beträgt 14 Tage.

8.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von CO-AGENCY getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von CO-AGENCY für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

8.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

9. Rechte

9.1 CO-AGENCY gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäss zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten Kapitel 5 Art. 21 und Art. 24 des Urheberrechtsgesetzes.

9.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst irgendwie zu verwerten.

9.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. CO-AGENCY kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

10. Schutzrechtsverletzungen

10.1 CO-AGENCY übernimmt keine Haftung für Ansprüche Dritter, die aus der Nutzung der von CO-AGENCY gelieferten Materialien und Werke resultieren. Der Kunde stellt CO-AGENCY von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei und wird CO-AGENCY unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informieren. Sollte der Kunde CO-AGENCY nicht unverzüglich über solche Ansprüche informieren, erlischt jede mögliche Unterstützung seitens CO-AGENCY.
10.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen ist CO-AGENCY nach eigenem Ermessen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Änderungen an den betroffenen Materialien und Werken vorzunehmen oder die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben, um die Schutzrechtsverletzung zu beheben, wobei dies nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden und auf dessen Kosten erfolgt.

11. Vertragslaufzeit und Kündigung

11.1 Vertragsbeginn
Wenn kein separater Vertrag unterzeichnet wird, beginnt der Vertrag mit Einwilligung zu diesen allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Vereinbarung eines Datums für Leistungsbeginn und/oder Leistungslieferung (auch per E-Mail zulässig).

11.2 Vertragslaufzeit und Kündigung

11.2.1 Angebotsbasierte Dienstleistung:
Der Vertrag für angebotsbasierte Dienstleistungen erlischt mit seiner Erfüllung. Bei einmaligen Auftragsarbeiten kann der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn CO-AGENCY diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

11.2.2 Abonnemente für definierte Lieferobjekte:
Sofern keine Kündigung mit einer Frist von einem Monat eingereicht wird, verlängert sich der Vertrag automatisch nach Ablauf der definierten Mindestlaufzeit. Bei verspäteter Kündigung wird die Dienstleistung für eine weitere Periode in Rechnung gestellt, bis die Kündigung wirksam wird.

11.2.3 Abonnemente und Stundenpakete für die agile Zusammenarbeit (verlängerte Werkbank):
Der Vertrag für Stundenpakete endet mit seinem Verbrauch.
Für periodisch wiederkehrende Stundenkontingente gilt nach Ablauf der definierten Mindestlaufzeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bei verspäteter Kündigung wird die Dienstleistung für eine weitere Periode in Rechnung gestellt, bis die Kündigung wirksam wird.

11.2.4.Menu-based-pricing (Einzeltarife):
Der Vertrag für Einzelmassnahmen erlischt mit ihrer Erfüllung. Bei einmaligen Auftragsarbeiten kann der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn CO-AGENCY diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

12. Haftung

12.1 CO-AGENCY haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CO-AGENCY nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe des initialen Auftragsvolumens begrenzt.

12.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet CO-AGENCY insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

12.4 Für den Inhalt ist der Kunde verantwortlich. Die Co Agency haftet nicht für den Inhalt auf Kunden Websites, E-Mails oder anderen Massnahmen, die für Kunden umgesetzt werden.

12.5 Die Co Agency haftet nicht für Verletzungen im Datenschutzrecht. Die Sicherstellung der Einhaltung von Datenschutzrichtlinien liegt in der Verantwortung des Kunden. 

12.6 Bestehende Haftungspflichten von CO-AGENCY sind in jedem Falle auf einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt.

12.5 Die vorstehenden Regelungen ( 11.1 bis 12.4.) gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von CO-AGENCY.

13. Gewährleistung

Stellt der Kunde nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung ausreichend dokumentiert durch CO-AGENCY beheben zu lassen. CO-AGENCY bemüht sich um die ehest mögliche Mängelbehebung, wobei eine definierte Behebungszeit nicht garantiert wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen oder Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. 

13.1 Das Recht auf Gewährleistung ist auf 6 Monate ab Erhalt / Druck / Go-Live beschränkt. Das Vorliegen von Mängeln, insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Abnahme, ist vom Kunden nachzuweisen. 

13.2 Die Durchsetzung des Rechts auf Gewährleistung ist davon abhängig, dass Mängel unverzüglich oder zumindest innerhalb von 14 Tagen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde CO-AGENCY alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht. CO-AGENCY ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, den Gewährleistungsbehelf (Verbesserung, Austausch mit mangelfreiem Produkt, Preisminderung oder Wandlung) nach eigener Wahl selbst zu bestimmen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich zu rügen. Die absolute Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungen – somit auch von verdeckten Mängeln – beträgt 6 Monate ab Abnahme. Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Kunden ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

13.3. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung CO-AGENCY nicht zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, ist CO-AGENCY berechtigt, dem Kunden die mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zu verrechnen. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, die durch Programmänderungen und -aktualisierungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe, die vom Kunden oder von dritter Seite vorgenommen worden sind, verursacht wurden.

13.4 Das Recht auf Gewährleistung ist ausgeschlossen für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

13.5 Für Computerprogramme, die durch Programmierer des Kunden bzw. Dritte ab der Abnahme nachträglich verändert werden, entfällt ebenso jegliche Gewährleistung durch CO-AGENCY.

13.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Computerprogramme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

13.7 Für Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Garantieansprüche gegen CO-AGENCY für überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter sind ausgeschlossen.

14. Gewährleistung für Online Software von Drittanbieter

14.1 Erwirbt und/oder lizenziert, verwendet oder modifiziert CO-AGENCY im Auftrag des Kunden Online Software von Drittanbietern, so bietet CO-AGENCY für diese keinerlei Gewähr, sondern arbeitet damit lediglich im Auftrag des Kunden. Diese Software wird ausschliesslich „as is“ ( zu deutsch : „so, wie sie ist“ ) von Drittanbietern zur Verfügung gestellt. Jegliche Haftung oder Gewährleistung für Online-Software von Drittanbietern wird daher seitens CO-AGENCY kategorisch ausgeschlossen.

14.2 Die von CO-AGENCY angebotene und eingesetzte Online-Software wurde zuvor sorgfältig und mit Bedacht ausgewählt und vorgeschlagen.

15. Abwerbungsverbot

15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertragsverhältnisses und 12 Monate nach Beendigung desselben unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner verpflichtet sich zur Zahlung von pauschaliertem Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters.

16. Geheimhaltung, Presseerklärung

16.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

16.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

16.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

16.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

16.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung auch per E-Mail zulässig.

17. Schlichtung

17.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

17.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

17.3 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

17.4 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschliesslich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

18. Sonstiges

18.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

18.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

18.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

18.4 CO-AGENCY darf den Kunden auf dessen Website oder in anderen Medien als Referenz nennen. CO-AGENCY darf ferner Auszüge aus erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, sofern der Kunde kein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend macht.

19. Informationen  betreffend der Einhaltung der DSGVO

Die Co-Agency LTD ist nicht in der Lage, eine Rechtsberatung anzubieten. Alle von der Co-Agency LTD angesprochenen Informationen, Lösungen und Tools sind als unterstützende Information ohne Gewähr auf Richtigkeit zu verstehen. Der Kunde trifft Entscheidungen über Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung und ist somit als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO einzustufen. Der Kunde beurteilt damit die Rechtskonformität und fällt den Entscheid für die genutzte Technologie.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch über die im jeweiligen Vertrag hinterlegte(n) E-Mail(s) des spezifizierten Ansprechpartners erfolgen.

20.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

20.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

20.4 Es gilt Liechtensteiner Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts.

20.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Vaduz (Liechtenstein).


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